Christ & Kollegen – Fachanwälte für Strafrecht und Verkehrsrecht in Berlin

Bloßes Halten des Mobiltelefons ist keine Ordnungswidrigkeit

03.06.2019

Reicht das bloße Halten eines Mobiltelefons aus, um mit einem Bußgeld belegt zu werden, wenn das Handy gar nicht benutzt wird? Eine interessante Entscheidung dahingehend erging kürzlich vom OLG Celle (Beschluss vom 07.02.2019 - 3 Ss (OWi) 8/19). Nach dem es einige Gesetzesänderungen bei der Frage der Nutzung von Handys, Tablets etc. beim Führen Kraftfahrzeugen gab und etwas unsicherheit herrschte, wann nun ein Verstoß § 23 Abs. 1a StVO vorliegt (muss das Gerät auch genutzt werden oder reicht das Halten aus?), bringt diese Entscheidung Licht ins Dunkel:

Danach reicht das einfache Aufnahmen oder Halten des Handys oder Tablets nicht aus, um einen Verstoß zu begründen. Das Gerät muss auch tatsächlich genutzt werden. Dies ergebe sich nach Ansicht des OLG Celle aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach das Gerät nur benutzt werden darf, wenn es dafür weder aufgenommen noch gehalten werden muss. Es geht also klar um die Nutzung.

Schaut der Fahrzeugführer allerdings während des bloßen Haltens einige Zeit (mehrere Sekunden) auf das Display liegt schon eine Nutzung im Sinne des Gesetzes vor (vgl. Beschluss des OLG Oldenburg vom 17.04.2019 - 2 Ss (OWi) 102/19.

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