Christ & Kollegen – Fachanwälte für Strafrecht und Verkehrsrecht in Berlin

Regress des Haftpflichtversicherers bei Unfallflucht

10.05.2019

Reguliert der Versicherer nach einem Verkehrsunfall den Schaden der Gegenseite, kann er sich ggf. einen Teil dieses Betrages wieder von seinem Versicherungsnehmer zurückholen. Und zwar laut AKB bis zu 2.500 €, in besonders schweren Fällen bis zu 5.000 €. Der Versicherer wird in dieser Höhe leistungsfrei.

Diese Konstellation kommt besonders häufig in Zusammenhang mit dem Vorwurf des unerlaubten Entfernen vom Unfall – gemeinhin als „Unfallflucht“ bezeichnet – vor.
In der Regel kommt dann nach relativ langer Zeit ein Brief des Versicherers, in dem sinngemäß steht: „Sie haben eine Unfallflucht begangen, Sie haben damit gegen eine Obliegenheitspflicht des Versicherungsvertrages verstoßen (§ 7 AKB), wir sind daher in Höhe xxx € leistungsfrei, bitte überweisen Sie bis zum xx.xx.xxx diese Summe.“

Spätestens jetzt sollten Sie zum Anwalt gehen. Denn so einfach, wie es sich der Haftpflichtversicherer oft versucht zu machen, ist es nur in den seltenen Fällen – jedenfalls, wenn es um Unfallflucht geht (absolute Fahruntüchtigkeit etc. sind ggf. anders zu beurteilen):

Angenommen, Sie haben sich tatsächlich unerlaubt vom Unfallort entfernt, obwohl Sie den Unfall bemerkt haben: Selbst daraus folgt nicht automatisch ein berechtigter Regress Ihres Versicherers. Ja, Sie haben eine Obliegenheitspflichtverletzung (oder: „Vertragsverletzung“) begangen und ja, aus dieser folgt laut Ihrem Versicherungsvertrag auch, dass der Versicherer leistungsfrei wird. Man muss aber auch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) im Blick haben:

§ 28 VVG und dort Absatz 3 besagt:

„(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.“
Das VVG beschränkt die relativ weite Folge aus dem Versicherungsvertrag insofern.

Es ist trotz vorliegender vorsätzlicher Obliegenheitspflichtverletzung weitergehend zu prüfen, ob diese weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Es kommt also auf die Kausalität an.

Und genau das ist in nur seltenen Fällen der Fall. Häufig wird eine Unfallflucht von einem Zeugen beobachtet oder der Geschädigte selbst (bei Unfall im fließenden Verkehr) stellt den Unfallfahrer unmittelbar nach Kollision, obwohl dieser sich entfernen wollte. Dann liegt zwar möglicherweise in strafrechtlicher Hinsicht ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor, versicherungsrechtlich ist dadurch aber kein ursächlicher Schaden entstanden, denn die Aufklärung des Geschehens ist ohne weiteres möglich und auch andere Obliegenheitspflichtverletzungen, wie etwa Fahren unter Alkoholeinfluss, können durch das Hinzuziehen der Polizei ausgeschlossen werden.
Hat man diese Hürde genommen, kann einem noch § 28 Absatz 3 Satz 2 VVG gefährlich werden, nämlich, wenn man sich „arglistig“ verhalten hat. Dazu müsste man sich aber vom Unfallort entfernt haben und gezielt einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgen. Das liegt in diesen Fällen so gut wie nie vor.

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