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Für Anzeigende, die selbst Opfer der angezeigten Tat sind, ist es oft ernüchternd, wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde (§ 170 II StPO). Die Verletzten stehen dann aber nicht schutzlos dar: Sie können hiergegen mit der Beschwerde vorgehen.
Reguliert der Versicherer nach einem Verkehrsunfall den Schaden der Gegenseite, kann er sich ggf. einen Teil dieses Betrages wieder von seinem Versicherungsnehmer zurückholen. Und zwar laut AKB bis zu 2.500 €, in besonders schweren Fällen bis zu 5.000 €. Der Versicherer wird in dieser Höhe leistungsfrei.